Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Hinweise zur Umsetzung der Gesetzesänderung

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. September 2019 das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beschlossen. Dieses ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Was ist der Inhalt des Gesetzes?

Künftig werden Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr von den Grundstückseigentümern über Beiträge mitfinanziert. Dies betrifft alle Maßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten erst nach dem 31. Dezember 2018 entstehen würden. Hierbei
handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von den Gemeinden zu beachten. Soweit es bislang noch nicht erfolgte, sind für die bis zu diesem Stichtag entstandenen Beitragspflichten durch die Gemeinden daher noch Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Wann entsteht die sachliche Beitragspflicht?

Damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann, muss zunächst eine Beitragssatzung vorliegen. Darüber hinaus muss die Straßenausbaumaßnahme oder die Teilmaßnahme (z. B. Erneuerung des Gehwegs) beendet sein. Dabei wird nicht nur auf die technische Fertigstellung der Baumaßnahme abgestellt. Vielmehr ist regelmäßig der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme bei der Gemeinde eingeht. Die Gemeinden sind gehalten, die Grundstückseigentümer über den Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme in geeigneter Form zu unterrichten.

Warum wurde im Gesetz auf das Entstehen der Beitragspflicht abgestellt?

Dem Gesetzgeber war es wichtig, die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rechtssicher zu gestalten. Daher wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ein rechtswissenschaftliches
Gutachten in Auftrag gegeben, mit welchem die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge geprüft werden sollten. Dies betraf auch Fragen des zu wählenden Stichtags.
Würde auf den Erlass oder die Bestandskraft des Beitragsbescheides abgestellt, könnte dies dazu führen, dass in der Übergangszeit nicht alle Anlieger gleichermaßen an den Investitionskosten für ein und dieselbe Baumaßnahme beteiligt würden. Dies wurde in dem Gutachten als eine nicht zulässige Ungleichbehandlung angesehen, weil dinglich berechtigte Anlieger derselben Ausbaustraße unter Umständen verschieden behandelt werden. Dies sei
schwer begründbar, da es andere Differenzierungskriterien gäbe, die eine Gleichbehandlung der von den konkreten Ausbaumaßnahmen Bevorteilten gewährleisten können.

Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Stichtagsregelung auf ein sogenanntes maßnahmenbezogenes Kriterium – nämlich das Entstehen der Beitragspflicht – abzustellen.
Dies ermöglicht es, alle Grundstückeigentümer, bei denen die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fertig hergestellt war, unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses oder der Bestandskraft des Beitragsbescheides gleich zu behandeln.

Was gilt bei wiederkehrenden Beiträgen?


Anders als bei einmaligen Beiträgen entsteht die Beitragsschuld bei wiederkehrenden Beiträgen jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Deshalb werden wiederkehrende Beiträge, bei denen die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden ist, ebenfalls noch erhoben. Das heißt, die bis einschließlich 2018 angefallenen Investitionsaufwendungen werden auf die Grundstückseigentümer umgelegt. In diesen Fällen ist ebenfalls noch mit dem Erlass von Beitragsbescheiden zu rechnen.

Bis wann muss ich mit dem Erlass eines Beitragsbescheids rechnen?

Die Gemeinden haben nach der Beendigung der Maßnahme vier Jahre Zeit (sog. Festsetzungsfrist), Straßenausbaubeitragsbescheide zu versenden. Das heißt, dass durch die Gemeinden noch bis Ende des Jahres 2022 solche Bescheide verschickt werden können, wenn die Beitragspflichten in den Jahren 2015 bis 2018 entstanden sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Fristen:

Beendigung der Maßnahme / Entstehen der Beitragspflicht im JahrErlass des Beitragsbescheides spätestens im Jahr
20152019
20162020
20172021
20182022

Unter welchen Voraussetzungen und wann bekomme ich Geld zurück?


Soweit die ausgebaute Straße bzw. eine Teileinrichtung erst nach dem 31. Dezember 2018 fertiggestellt wurde, aber die Grundstückseigentümer für diese Straße bereits Beiträge oder
Vorauszahlungen geleistet haben, bekommen sie die gezahlten (geleisteten) Beträge auf Antrag unverzinst zurückgezahlt. Der Antrag auf Rückzahlung kann bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Diese zahlt frühestens ab dem Jahr 2021 die beantragten Beiträge und Vorauszahlungen an diejenigen Grundstückseigentümer zurück, die den Beitrag oder die Vorauszahlung an die Gemeinde geleistet haben. Gleiches gilt, wenn bei wiederkehrenden Beiträgen bereits Vorauszahlungen für das Jahr 2019 geleistet wurden.

Muss ich weiterhin für Erschließungsmaßnahmen bezahlen?

Ja. Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Diese bleiben von der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unberührt.

Was ist mit Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten?

Auch Ausgleichsbeträge in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches erhoben und bleiben daher von der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unberührt.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Steigerstraße 24
99096 Erfurt

www.innen.thueringen.de

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