Amtliche Bekanntmachung

Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/8“
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Stelzen der Stadt Tanna


Öffentliche Auslegung des Entwurfes – Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/8“ im Ortsteil Stelzen der Stadt Tanna gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Tanna hat in seiner 22. Sitzung am 29.11.2022 den Entwurf der Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/8“ in der Fassung vom 05.09.2022 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 bestimmt.

Die Entwurfsunterlagen der Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung liegen zur Information der Öffentlichkeit in der Zeit vom

02.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023

in der Stadtverwaltung Tanna – Bauamt / Liegenschaften (Zimmer 1.05) – Markt 1, 07922 Tanna, während der Dienststunden

Montag               nach Vereinbarung

Dienstag             9.00 – 12.00 Uhr / 14.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch             nach Vereinbarung

Donnerstag         9.00 – 12.00 Uhr / 14.00 – 17.00 Uhr

Freitag                9.00 – 12.00 Uhr

und außerhalb der Dienststunden nach Terminlicher Vereinbarung öffentlich aus.

Auf der Internetseite der Stadt Tanna (www.stadt-tanna.de, unter Reiter „Stadtraum & Wirtschaft“ / „Stadtplanung & -entwicklung“ / „aktuelle Beteiligungsverfahren“) werden die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Während der Auslegung können Stellungnahmen zum Entwurf der Ergänzungssatzung mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf verwiesen, dass Stellungnahmen nur während o.g. Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Tanna deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB).

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.

Die Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Dementsprechend wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren/sind abgesehen.

Tanna, den 20.12.2022

gez. Bernd Rudolph

Leiter Bauamt / Liegenschaften

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