Gebühren

Hier erhalten Sie Informationen über zu erhebenden Gebühren und deren Höhe.

 

Gebührentabelle ab 01.01.2011

 

Gebührentatbestände

Prüfung der Voraussetzungen

Euro

bei Anmeldung der Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder bei der Ausstellung eines EFZ

50,00

dasselbe, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

100,00

erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen oder der Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft, soweit diese wegen falscher oder unterlassener Angaben notwendig wird  (§ 29 Abs. 2 + § 30 PStV)

30,00

Vornahme der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft (§§ 14, 17 PStG)

 

in den Amtsräumen des Standesamtes

 

während der allgemeinen Öffnungszeit des Standesamtes

20,00

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit des Standesamts, ausgenommen Eheschließung oder Begründung Lebenspartnerschaft bei lebensgefährlicher Erkrankung

70,00

außerhalb der Amtsräume des Standesamtes

 

während der allgemeinen Öffnungszeit

80,00

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit des Standesamts, ausgenommen Eheschließung oder Begründung Lebenspartnerschaft bei lebensgefährlicher Erkrankung

150,00

Zuschlag zu Nr. 12.11.1 und 12.11.2 bei Vornahme der Eheschließung oder Begründung Lebenspartnerschaft bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt

40,00

Beschaffung eines EFZ für einen Staatenlosen oder einen Ausländer (§ 39 Abs. 3 PStG)

50,00

Beurkundung einer im Ausland oder vor ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe/Lebenspartnerschaft

(§ 34 Abs. 1, 2, § 35 Abs. 1, 2 PStG)

100,00

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)

90,00

Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalles (§ 6 Abs. 1 PStG)

62,00

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2, S. 2 PStG)

40,00

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und

§ 45 Abs. 1 PStG)

25,00

Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung (§ 46 PStV)

10,00

Ausstellung von Personenstandsurkunden, eines begl. Registerauszuges oder einer begl. Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungen

(§ 55 Abs. 1, § 67 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 PStG)

10,00

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)

10,00

Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder -register oder die Gewährung der Einsicht

(§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1, § 67 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 PStG)

10,00


 

Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte (§ 62 Abs. 2 Halbsatz 2 PStG)

20,00

Übermittlung der Beurkundungsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4, S. 1 PStG)

8,00

Ausdruck und Beglaubigung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt

(§ 56 abs. 4, S. 2 PStG)

10,00

Suchen eines Eintrags oder Vorganges, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können

(§ 62 Abs. 2, § 67 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 PStG)

25,00 bis

100,00

je nach Aufwand

Auslagen

in voller Höhe

Fernsprech- und Portogebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr

 

Vergütung für einen hinzugezogenen Dolmetscher

 

Auf Wunsch der Eheschließenden oder die Lebenspartnerschaft Begründenden veranlasste Kosten für die Bereitstellung von Räumen

 

Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.

 

Führung der Personenstandsbücher (-register) und die hierzu notwendigen Eintragungen

gebührenfrei

Geburts- und Sterbebescheinigungen

gebührenfrei

Bescheinigungen über die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

gebührenfrei

Bescheinigungen über Totgeburten sowie über die Anzeige eines Sterbefalles oder einer Totgeburt

gebührenfrei

Personenstandsurkunden an ausl. Vertretung, sofern vertraglich vereinbart oder im amtl. Interesse erbeten oder die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Urkunden verbürgt ist

gebührenfrei

Bestimmung eines Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens im Zusammenhang mit der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft

gebührenfrei

Öffentliche Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens Ihres Kindes nach § 1617 BGB

gebührenfrei

Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

gebührenfrei

Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird

gebührenfrei